CENTARIA ist ein spezialisierter Plattformanbieter im Bereich der Immobilien und hat eine Plattform entwickelt, die Kunden über das Internet zur Verwaltung ihrer Immobilienportfolios bereitgestellt wird. Der Kunde kann über eine sichere Internetverbindung selbst Daten hochladen, bearbeiten und verwalten. Dafür wird ihm ein eigener Kundenbereich sowie Speicherplatz auf einem sicheren und gegen den Zugriff unbefugter Dritter geschützten Server zugewiesen.
Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der „CENTARIA“-Software (nachfolgend „Software“) im Unternehmen des Kunden über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf einem von CENTARIA bereitgestellten Server. Zusätzlich werden ggfls. weitere Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrages für den Kunden erbracht.
(1) CENTARIA gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software für eigene betriebliche Zwecke über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser.
(2) CENTARIA gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Eine Leistungsbeschreibung der Software ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
(3) CENTARIA kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen.
(4) CENTARIA wird die Software regelmäßig warten und den Kunden über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
(5) CENTARIA stellt dem Kunden zur Ablage von Daten und für Zwecke der Nutzung der Software ausreichend Speicherplatz auf seinen Servern zur Verfügung. CENTARIA wird für die Abrufbarkeit der Daten im Rahmen der Nutzung der Software sorgen. Die Nutzung der Leistungen setzt eine stabile Datenverbindung über das Internet voraus. Dafür hat der Kunde selbst Sorge zu leisten und geeignete Verträge mit Dritten, z.B. mit einem Mobilfunkanbieter, abzuschließen, für die ggfls. zusätzliche Kosten anfallen. Die Datenverbindung ist nicht Gegenstand der Leistungen durch CENTARIA.
(6) CENTARIA wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter vornehmen. Zu diesem Zweck nimmt CENTARIA mindestens tägliche Backups vor.
(7) Dem Kunden sind die zur Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter) zu übermitteln. Die Zugangsdaten dürfen vom Kunden nur für eigene Zwecke genutzt werden und sind sicher zu verwahren und geheim zu halten.
(1) Als Zusatzleistung und gegen gesonderte Vergütung wird CENTARIA für den Kunden die Nutzung der Software an seine individuellen Bedürfnisse anpassen und für ihn einen Transfer von in der Anlage 2 aufgeführte Daten vornehmen (Datentransfer). Zu diesem Zweck stellt der Kunde CENTARIA die im Einzelnen in der Anlage 2 aufgeführten und für ihn bestimmten Daten zur Verfügung. Diese Daten werden von CENTARIA auf Vollständigkeit und Qualität überprüft und für den Kunden in die Plattform zur Nutzung integriert. Dieser Datentransfer bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist gemäß § 12 zu vergüten.
(2) Soweit gesondert vereinbart, werden die von CENTARIA überprüften Daten dem Kunden zu einem bestimmten, mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt (Übergabezeitpunkt) auf der Plattform zur Verfügung gestellt (Datenübergabe). Der Kunde ist im Anschluss innerhalb eines mit ihm vereinbarten Zeitraums verpflichtet, die Datenübergabe auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen und, soweit sich keine Beanstandungen ergeben, freizugeben. Bei Beanstandungen wird der Kunde CENTARIA binnen des mit ihm vereinbarten Zeitraums mitteilen, welche Daten nicht vollständig und / oder korrekt abgebildet sind. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Beanstandung, gilt die Datenübergabe als genehmigt. Im Falle von Beanstandungen ist CENTARIA zur Nachbesserung verpflichtet und die nachgebesserten Daten im Anschluss erneut vom Kunden nach Prüfung freizugeben.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass die ordnungsgemäße Erbringung dieser Zusatzleistung maßgeblich von seiner Mitwirkung abhängt. Der Kunde stellt CENTARIA daher auf Anforderung die bei ihm vorhandenen, für die Erbringung der Leistungen benötigten Unterlagen, Zugänge, Hardware und Daten unverzüglich zur Verfügung, und stellt die Mitarbeit seiner Mitarbeitenden sowie ggf. von Auftragnehmern im Rahmen dieses Vertrags durch geeignete Maßnahmen sicher.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann CENTARIA aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht erbringen, trägt der Kunde die Kosten für den dadurch entstehenden Mehraufwand.
(5) Der Kunde ist nach Abschluss des Datentransfers selbst für die Pflege seiner Daten verantwortlich.
(1) Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. CENTARIA ist alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher Rechte an der bereitgestellten Software.
(2) Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der Software einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
(3) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software, insbesondere eine Überlassung der Nutzung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
(1) CENTARIA richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Anfragen können über eine von CENTARIA angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
(2) Der Support-Service steht dem Kunden zu den üblichen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 09-18 Uhr (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von CENTARIA) offen. In diesem Zeitfenster wird CENTARIA auch per E-Mail eingehende Anfragen des Kunden beantworten. Für jede Anfrage des Kunden vergibt CENTARIA eine Bearbeitungsnummer ("Ticket").
(1) CENTARIA gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von 95 Prozent im Monat. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
(3) Der Kunde hat Störungen unverzüglich an CENTARIA zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage am Sitz von CENTARIA) zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
(4) Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird CENTARIA auch außerhalb der Servicezeiten spätestens binnen 24 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er dem Kunde hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
(5) Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 24 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).
(6) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von CENTARIA.
(1) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem CENTARIA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(3) Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.
(4) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
(2) Der Kunde hat CENTARIA jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
(1) Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 9 (1) haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(4) Die Höhe der Haftung ist zudem begrenzt auf die Summe der vom Auftragnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (mindestens 300.000,00 € für Personen, Sach- und Vermögensschäden).
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommener Garantien.
(6) § 9 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
(1) CENTARIA betreibt die Software während der vereinbarten Vertragslaufzeit im Rechenzentrum eines spezialisierten Hosting-Dienstleisters nach eigenem freien Ermessen und übernimmt das Vorhalten, die Bereitstellung und Sicherung der Datenbankinhalte.
(2) CENTARIA haftet nicht für Schäden, insbesondere für den Verlust und/oder die Beschädigung von Daten, die durch unvorhersehbare IT-Sicherheitsrisiken wie Cyberangriffe (z.B. DDoS-Attacken, Hacking, Malware), Virenbefall, Phishing oder vergleichbare Angriffe von außen entstehen, sofern CENTARIA angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Für Datenverluste oder -beschädigungen infolge solcher Angriffe haftet CENTARIA nur, wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. CENTARIA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Systeme, unsichere Passwörter oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen seitens des Kunden entstehen. CENTARIA ist nicht verantwortlich für Unterbrechungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Naturereignisse (z.B. Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle etc.) oder unvermeidbare externe Störungen verursacht werden. Für den Verlust bzw. Beschädigung von Daten haftet CENTARIA nur, wenn der Kunde nachweist, dass er in seinen eigenen IT-Systemen angemessene Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, insbesondere regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherungen durchgeführt wurden. Eine weitergehende Haftung von CENTARIA für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
(3) Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Softwareumgebung auf Seiten des Kunden sowie für die Datenverbindung zwischen Kunde und CENTARIA ist CENTARIA nicht verantwortlich.
(1) CENTARIA gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. CENTARIA wird dem Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Kunde wird CENTARIA unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen.
(2) Der Kunde sichert zu, dass die von ihm abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch CENTARIA, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird CENTARIA von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
(1) Der Kunde hat, sofern zusätzlich vereinbart, für den In § 3 beschriebenen Datentransfer eine Vergütung in Höhe von 250,- € netto je Wohnungseinheit zu zahlen. Die Hälfte des fälligen Betrages ist bei Vertragsschluss, die andere Hälfte bei Übergabe und Freigabe der Daten gemäß § 3 zu zahlen.
(2) Die Vergütung für die Nutzung der Software bestimmt sich nach einzelnen Preismodellen, die der Kunde für seine Bedürfnisse wählen kann und die im Einzelnen in der Anlage 3 aufgeführt sowie auf der Webseite von CENTARIA unter www.centaria.net veröffentlicht sind. Die Anzahl der Nutzer pro Kunde hat auf die Vergütung keinen Einfluss.
(3) Die Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig.
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung der Parteien in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit von 24 (in Worten: vierundzwanzig) Monate.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
(4) CENTARIA wird den Kunden auf eigene Kosten nach Beendigung des Vertrags angemessen bei der Rückübertragung oder Sicherung der Daten unterstützen.
(5) CENTARIA wird sämtliche auf seinen Servern verbleibenden Daten des Kunden 90 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten von CENTARIA bestehen nicht.
(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Sofern und soweit CENTARIA im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage 4 beifügen. In diesem Fall wird CENTARIA die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
(3) CENTARIA verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit CENTARIA gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. CENTARIA verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.
Der Kunde gestattet CENTARIA, das betreute Immobilienportfolio als Referenz in eigenen Werbemaßnahmen (insb. auf der Webseite von CENTARIA) zu führen.
(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn CENTARIA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder vorbehaltlos seine Leistungen erbringt.
(3) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.
Das CENTARIA Leistungsspektrum – die „All-in one Solution“. Das volle Leistungsspektrum für alle Kunden!
Der Datentransfer nach § 3 umfasst, sofern gesondert vereinbart, folgende Daten:
| Stammdaten: | |
| Bereich | |
| Eigentümer | Name, Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer |
| Verwalter | Name, Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer |
| Immobilie | Adresse, Energieeffizienz (A-G), Anzahl Geschosse, Wohnungseinheiten (davon Sozialbau), Stellplätze, Aufzug, denkmalgeschützt, Baustil, Baujahr, letzte Sanierung, Heizungsart |
| Wohnungseinheit | ID (Wohnungsname), Geschoss, Ausrichtung, Größe (sqm), Ausstattung, Möblierung, Zimmergrößen, Stellplatz/Keller, Vermietungstyp, Beschreibung, Nettokaltmiete, Nebenkosten |
| Zimmer | Typ (Küche, Bad, Gästebad, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Abstellkammer, Sonstiges), Größe (sqm), Bodenheizung (j/n), Ausstattung, Standard |
| Mieterdaten | |
| Bereich | |
| Vermietung | Name, vorherige Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer, Einzugsdatum, Befristung, Auszugsdatum, Mietzeitbindung |
| Vermietungsperiode | Periode Start, Periode Ende, mtl. Nettokaltmiete (€), mtl. NK-Vorauszahlung, mtl. Stellplatz, Zahlungsziel, Kaution |
| Finanzdaten | |
| Bereich | |
| Wohnungseinheit Finanzdaten | Kaufdatum, Kaufpreis, Kaufnebenkosten |
| Wohnungseinheit Finanzdaten laufend | Periode Start/Ende, Zinsrate, Darlehen zu Periodenstart, effektiver Jahreszins, Tilgung p.a., Abnutzungsrate |
| Marktdaten: | |
| Bereich | |
| Vergleichsdaten Miete | Erhebungszeitpunkt, Mietpreis vergleichbarer Wohnung |
| Vergleichsdaten Verkauf | Erhebungszeitpunkt, Verkaufspreis vergleichbarer Wohnung |
Es stehen folgende Preismodelle zur Verfügung:
bis 5 Units
Abrechnung: monatlich oder jährlich möglich
Bei monatlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 16,00 € (netto)
Bei jährlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 182,40 € (netto)
bis 10 Units
Abrechnung: monatlich oder jährlich möglich
Bei monatlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 25,00 € (netto)
Bei jährlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 285,- € (netto)
bis 30 Units
Abrechnung: monatlich oder jährlich möglich
Bei monatlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 35,00 € (netto)
Bei jährlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 399,- € (netto)
bis 50 Units
Abrechnung: monatlich oder jährlich möglich
Bei monatlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 60,00 € (netto)
Bei jährlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 684,- € (netto)
bis 200 Units
Abrechnung: monatlich oder jährlich möglich
Bei monatlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 230,- € (netto)
Bei jährlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 2622,- € (netto)
bis 10.000 Units
Abrechnung: monatlich oder jährlich möglich
Bei monatlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 750,00 € (netto)
Bei jährlicher Abrechnung beträgt die Vergütung 8550,- € (netto)
Zwischen der CENTARIA GmbH, Auf der Eierwiese 3a, 82031 Grünwald (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Ihnen als Kunde („Auftraggeber“).
Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und -nehmer (im Folgenden “Parteien” genannt) im Rahmen der sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag. Der Vertrag findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch ihn beauftragte Unterauftragnehmer (Subunternehmer) personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten.
Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Löschung (im Folgenden „Verarbeitung“) aller personenbezogener Daten (im Folgenden „Daten“), die Gegenstand des Hauptvertrags sind oder im Rahmen von deren Durchführung anfallen oder dem Auftragnehmer bekannt werden.
Im Folgenden möchten wir (CENTARIA GmbH, Auf der Eierwiese 3a, 82031 Grünwald) Auskunft über unsere technischen und organisatorischen Maßnahmen geben.
Bitte beachten Sie, dass mit allen Dienstleistern Verträge zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen wurden und die Dienstleiter im Hinblick auf die technisch und organisatorisch ergriffenen Maßnahmen durch uns geprüft und ausgewählt wurden.
Unsere Anwendungssysteme laufen ausschließlich auf den Datenverarbeitungsanlagen der Hetzner GmbH. Gerne stellen wir Ihnen die technischen und organisatorischen Maßnahmen unseres Dienstleisters ebenso zur Verfügung.
Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO setzen wir insbesondere die folgenden Maßnahmen um:
Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Subunternehmer zu, unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2–4 DSGVO.
| Nr. | Firma | Anschrift | Leistung |
|---|---|---|---|
| 1 | Hetzner Online GmbH | Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Deutschland | Rechenzentrumsbetreiber |
| 2 | finAPI GmbH | Adams-Lehmann-Str. 44, 80797 München, Deutschland | Zahlungsabwicklung |
| 3 | PriceHubble AG | Uraniastraße 31, 8001 Zürich, Schweiz | Bankdatenintegration |
| 4 | OpenAI Ireland Limited | The Liffey Trust Centre (1st Floor), 117-126 Sheriff Street Upper, Dublin 1, D01 YC43, Irland | Subskriptions-Management |
| 5 | Microsoft Corporation | One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, USA | Kommunikationsdienst |
| 6 | DATEV eG | Paumgartnerstr. 6-14, 90429 Nürnberg, Deutschland | Kommunikationsdienst & Briefversand |
| 7 | Immobilien Scout GmbH | Invalidenstraße 65, 10557 Berlin, Deutschland | Immobilien-Marktplatz / Inseratsveröffentlichung |